Arbeitssicherheit: Rechtliches
- Mark von Rotz
- 7. Sept. 2021
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 1. Dez. 2021
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

In der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und der Verordnung 3 zu Arbeitsgesetz (ArGV 3) sind dazu die grundsätzlichen Anforderungen definiert:
Alle Arbeitgebende ermitteln die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und die Anordnungen.
Der Arbeitgebende überprüft die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen systematisch und regelmässig, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.
Diese Grundsätze gelten für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Mitarbeiter beschäftigen.
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) regelt hier im Artikel 11a – 11g den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA Spezialisten) in den Betrieben.
Die EKAS Richtlinie (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) unterstreicht im Weiteren diese Anforderungen. Die EKAS koordiniert hierzu die Präventionsmassnahmen, die Aufgabenbereiche im Vollzug (z.B. Suva) und die einheitliche Anwendung der Vorschriften. Diese Beschlüsse sind rechtlich verbindlich.

Detaillierte Angaben über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) finden Sie in der EKAS-Richtlinie 6508.
Link zur EKAS Richtlinie 6508:
Link zu Ihren gesetzlichen Arbeitgeberpflichten:
EKAS Sicherheitskonzept
Das ASA-10 Punkte System es ist ein einfaches Arbeitssicherheits-Konzept und umfasst die folgenden Elemente:
Sicherheitsleitbild, Sicherheitsziele
Sicherheitsorganisation
Ausbildung, Instruktion, Information
Sicherheitsregeln
Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung
Massnahmenplanung
Notfallorganisation
Mitwirkung
Gesundheitsschutz
Kontrolle, Audit
Quelle: EKAS
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